Verjährung eines Bußgeldbescheides

Die Verjährung eines Bußgeldbescheides beträgt grundsätzlich drei Monate. Im Verkehrsrecht sind dabei zwei Arten der Anzeige zu unterscheiden:

  • Kennzeichenanzeige: Der Fahrer wurde geblitzt oder durch eine Politesse aufgeschrieben.
  • Anhalteanzeige: Der Fahrer wurde von der Polizei angehalten.

Verjährung beim BußgeldbescheidBei der Kennzeichenanzeige kommt es auf die Zustellung des Bußgeldbescheides an. Wird dieser innerhalb von drei Monaten nicht zugestellt, ist die Ordnungswidrigkeit verjährt.

Grundlage ist der § 33 Absatz 3 OWiG: Die Beendung der Ordnungswidrigkeit fällt mit ihrer Vollendung zusammen.

Eine spätere Zustellung des Bußgeldbescheides hat also keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Verjährung. Nach der Verjährung kann der Bußgeldbescheid nicht mehr erlassen werden. Sollte ein Ordnungsamt dennoch den Bescheid zustellen, macht es sich strafbar nach § 344 StGB (Verfolgung eines Unschuldigen).

Unterbrechungshandlungen bei der Verjährung eines Bußgeldbescheides

Durch Unterbrechungshandlungen beginnt die Dreimonatsfrist erneut zu laufen. Bei den kurzen Verjährungsfristen des Bußgeldbescheides ist dieser auch nach Unterbrechungshandlungen nach zwei Jahren absolut verjährt. Unterbrechungshandlungen ergeben sich durch ein Bußgeldverfahren mit Anhörung und / oder einen Widerspruch des Beschuldigten. Hierbei sind einige Verfahrensgrundsätze zu beachten, welche auf die Verjährung Einfluss nehmen können.

Vernehmung als Zeuge oder Beschuldigter?

Wenn der Halter eines geblitzten Fahrzeuges einen Anhörungsbogen erhält, wird er zum Beschuldigten, der er nicht sein muss. Er kann vom seinem Schweigerecht nach § 136 StPO Gebrauch machen, auch wenn er vom Ordnungsamt einen sogenannten Kombinationsbogen (Kombination aus Beschuldigten- und Zeugenvernehmung) erhält. Mehrere Oberlandesgerichte sind der Auffassung, dass diese Anhörung die Verjährung nicht unterbricht, wenn die Belehrung als Zeuge fehlt. Eine Unterbrechungshandlung liegt aber vor, wenn:

  • der Halter als Beschuldigter vernommen wird und von seinem Schweigerecht keinen Gebrauch macht oder
  • der Halter als Zeuge vernommen wird und die Tat einräumt.

Vor diesem Hintergrund sind viele Bußgeldbehörden dazu übergegangen, dem Halter nur den Zeugenfragebogen zu übersenden. Viele Halter räumen daraufhin die Tat ein, sie sind als Zeugen ohnehin zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet (§§ 161a StPO, 46 Absatz 2 OWiG). Nur wenn sie das Fahrzeug an einen Verwandten ausgeliehen hätten und diesen nicht belasten wollen, könnten sie durch die Zeugnisverweigerung eine Unterbrechungshandlung bewirken.

Der Beginn einer neuen Verjährungsfrist sollte nach allgemeiner Auffassung mit dem Zeitpunkt des Eingeständnisses des Halters zusammenfallen, dass er der Fahrer war.