Verjährung von Notarkosten

Verjährung von NotarkostenVon einem Notar werden Beglaubigungen und Beurkundungen von Unterschriften, Rechtsgeschäften, Beweisen und Tatsachen ausgestellt. Darüber hinaus kümmert er sich um das Hinterlegen von Geld und Wertgegenständen. Die Ansprüche für die Kosten seiner Tätigkeiten verjähren nach einer Frist von vier Jahren.

Kosten für die Tätigkeiten von Notaren

Für seine Aufgaben werden vom Notar Gebühren nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz), die bundeseinheitlich ausfallen, erhoben. Vereinbarungen, die zu einer Erhöhung oder Ermäßigung der Notarkosten dienen, gelten als unwirksam und sind verboten.

Die Überprüfung der Kosten erfolgt in einem Zeitintervall von vier Jahren durch eine Notarkasse oder den Landgerichtspräsidenten, um die Unparteilichkeit des Notars sicherzustellen. Die Zuordnung findet normalerweise durch eine Kostentabelle statt. Die Gebühren werden gesetzlich festgelegt.

Die Berechnung der Notarkosten hängt nicht von dem betriebenen Aufwand des Notars ab, sondern von dem Geschäftswert, der von der Leistung unabhängig ist. Bei dem Erwerb eines Grundstücks kann es sich zum Beispiel bei dem Geschäftswert um den Kaufpreis handeln.

Verjährung der Notarkosten

Die Ansprüche auf die Notarkosten können im Laufe der Zeit verjähren. Dazu gehören u. a. Gebühren und Auslagen des Notars. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß §§ 7, 17 Abs. 1 Satz 1 KostO i. V. m. und § 141 KostO vier Jahre. Dabei gilt der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts erfolgte und die Auslagen entstanden.

Entspricht die Kostenrechnung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen für das Anfordern der Kosten durch den Notar gemäß Paragraph 154 Abs. 2 KostO, können weder eine vom Notar gewährte Zahlungsstundung, eine Zahlungsaufforderung oder das zwischenzeitliche Zusenden der Kostenrechnung einen Neubeginn der Verjährung bewirken. Diese Regelung gilt nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO2.

In der Vorschrift wird u. a. das Bezeichnen der Kostenvorschriften, welche die Grundlage für die Berechnung bilden, verlangt. Dazu zählen die Bestimmungen, auf deren Basis der Notar den Geschäftswert ermittelt.

Eine Ergänzung der Kostenrechnung durch den Notar zu späterer Zeit spielt keine Rolle bei einer Verjährung des Kostenanspruchs. Ähnlich sieht es bei einem Neuanfang des Vollstreckungsauftrags durch den Notar nach Paragraph 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) aus.