Verjährung der MPU

Verjährung der MPUEs werden allgemein zwei MPU Verjährungsfristen diskutiert: 10 und 15 Jahre. Beides ist nicht ganz exakt, aber auch nicht völlig falsch. Nicht ganz exakt ist die Auffassung von der „Verjährung“ generell (siehe unten), pauschal lässt sich jedoch feststellen, dass der Führerschein spätestens nach 15 Jahren auch ohne MPU neu beantragt werden kann. Damit könnten Personen die teure und mit dem Risiko des Scheiterns behaftete MPU umgehen – wenn sie wirklich so lange nicht Auto fahren möchten.

Pauschale Erklärung

Pauschal und ohne Bezug auf einzelne Paragrafen können sich die Betroffenen merken, dass sie

  • a) eine MPU-Anordnung nicht umgehen können, wenn sie ihren Führerschein sofort wiedererhalten wollen, weil es hiergegen keine Rechtsmittel gibt, dass
  • b) jedoch ab dem sechsten Jahr nach dem Führerscheinentzug eine zehnjährige MPU-Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn es in den ersten fünf Jahren keine Auffälligkeiten im Straßenverkehr gab.

Es handelt sich im juristischen Sinne um keine Verjährung, sondern das Verschwinden der Einträge aus der Akte, die danach nicht wiederverwertet werden dürfen. Die genannten Auffälligkeiten in den ersten fünf Jahren beziehen sich auf das Fahren ohne Führerschein, aber auch die rechtswidrige Teilnahme am Straßenverkehr als Fußgänger oder Radfahrer – beispielsweise betrunkenes Radfahren oder schlimmstenfalls auch das Überqueren einer Fußgängerampel bei Rot. Nach dieser fünfjährigen deliktfreien Phase beginnt die zehnjährige Frist, in der keine MPU stattfinden darf (auch aus anderen Gründen nicht, etwa aus rein gesundheitlichen Gründen oder weil der Betreffende plant, irgendwann einen Personenbeförderungsschein zu machen). Ein Fazit zu diesen reinen Pauschalaussagen lautet:

Nach 15 Jahren kann jemand den Führerschein neu und ohne MPU beantragen, auch wenn er ihn zwischenzeitlich nur mit bestandener MPU wiederbekommen hätte.

Der zwischenzeitlichen MPU entgeht der Kandidat, indem er einfach keinen Führerschein beantragt.

Juristische Begründung

Der Rechtsanwalt konstatiert, dass es juristisch – wie oben schon angedeutet – keine „MPU-Verjährung“ gibt. Laut Fahrerlaubnisverordnung können Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde nicht verjähren. Entscheidend ist vielmehr die Tilgungsfrist, nach welcher der Entzug der Fahrerlaubnis aus dem Verkehrszentralregister gelöscht wird. Diese Tilgungsfrist beträgt nach § 29 Absatz 1 Nr. 3 StVG 10 Jahre und beginnt mit Neuerteilung der der Fahrerlaubnis, spätestens aber fünf Jahre nach FS-Entzug zu laufen. Es gibt also zwei Fälle:

  • a) Der Kandidat erhält eine neue Fahrerlaubnis, muss aber für deren Bestehenbleiben zur MPU, wenn die Führerscheinstelle das anordnet. Bei Nichtbestehen oder Nichtteilnahme an der MPU würde die Fahrerlaubnis wieder entzogen. Solche Fälle gibt es beispielsweise nach Delikten von Berufskraftfahrern, die auch nach einer MPU-würdigen Straftat dennoch zunächst ihren Führerschein (nach vorläufigem Entzug) zurückerhalten, um ihren Beruf weiter ausüben zu können.
  • b) Der Kandidat erhält den Führerschein nach Entzug nicht zurück, kann ihn nach der Sperrfrist (meist sechs bis zwölf Monate) neu beantragen und muss dann mit einer MPU-Anordnung rechnen. Wenn er diesen Neuantrag fünf Jahre lang nicht stellt, beginnt die Tilgungsfrist aus dem Verkehrszentralregister zu laufen (nochmals zehn Jahre).