Schulden verjähren unterschiedlich schnell, was unter anderem von ihrer Art abhängt. Betroffen von den Verjährungsfristen sind Schuldner und Gläubiger gleichermaßen. Verbraucher bzw. Privatpersonen können wiederum auch Gläubiger sein, wenn sie Ansprüche aus Verträgen gegen einen Dienstleister und Hersteller geltend machen, der bei einer Mängelfeststellung zu ihrem Schuldner wird, wenn er Schadenersatz leisten muss.
Verjährungsproblematik aus Sicht der Gläubiger
Gläubiger stehen vor dem Problem, wie sie auf eine Zahlungsunwilligkeit von Schuldnern reagieren sollen. Betroffen sind vor allem Hersteller, Dienstleister und Lieferanten, aber auch Vermieter und Versandhändler, umgekehrt werden – siehe oben – Verbraucher zu Gläubigern, wenn sie Forderungen geltend machen müssen. Alle Beteiligten – Verkäufer, Dienstleister und Verbraucher – sollten sich daher mit den Verjährungsfristen laut BGB auskennen.
Geldforderungen gegen Schuldner bestehen nur begrenzte Zeit, sie unterliegen grundsätzlich der Verjährung, allerdings zu unterschiedlichen Fristen. Diese wurden mit der deutschen Schuldrechtsreform zu Beginn der 2000er Jahre angepasst, die Neuregelungen gelten seit dem 01.01.2002. Verankert sind die Verjährungsvorschriften des BGB in den §§ 194 ff., es gab mit der Reform einschneidende Veränderungen. So verkürzte der Gesetzgeber die Regelverjährung von 30 auf drei Jahre. Auch die Verjährungshemmung und der Neubeginn der Frist wurden neu geregelt.
Die wichtigste Fakten hierzu im Überblick:
- Drei Jahre beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB), wovon es Abweichungen geben kann.
- Grundstücksrechte verjähren nach 10 Jahren.
- Herausgabeansprüche aus Eigentum verjähren nach 30 Jahren.
Mängelansprüche beim Immobilienkauf verjähren nach fünf Jahren. - Mängelansprüche beim Kauf von beweglichen Sachen, bei Reiseverträgen und nach Reparaturen verjähren nach zwei Jahren.
- Ersatzansprüche von Mietern und Vermietern (Mietschulden) verjähren nach jeweils sechs Monaten, allerdings beginnen die Fristen unterschiedlich: für den Vermieter nach Bezug der Wohnung durch den Mieter, für den Mieter nach Auszug.
- Ansprüche aus gewerblichen Transportverträgen verjähren nach einem Jahr, bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz und bei Spätschäden nach drei Jahren.
Für reine Geldschulden (Kreditschulden) beträgt die Verjährungsfrist demnach drei Jahre. Gläubiger müssen daher darauf achten, ihre Ansprüche vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend zu machen. Schuldner wiederum können nur selten auf die Leichtfertigkeit eines Gläubigers vertrauen, denn dieser wird in der Regel weit vor Ablauf der Verjährungsfrist seine Ansprüche durchsetzen.
Verjährungsbeginn
Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstand (§ 199 BGB). Eine Mahnung verlängert nicht die Verjährungsfrist, Verhandlungen über einen Ausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger hingegen schon (§ 203 BGB, Verjährungshemmung). Mehrfache Mahnungen stellen jedoch keine Verhandlung dar.
Schuldner, die ihre Schuld nicht begleichen können, müssen daher die Verhandlung suchen. Gläubiger gehen in der Regel darauf ein, wenn sie ansonsten ihre Forderungen erwartbar abschreiben müssten. Ansonsten klagen sie, erwirken ein Urteil und lassen danach vollstrecken. Auch der gerichtliche Mahnbescheid, der ungeprüft versendet wird, ist ein wirksames Mittel für Gläubiger, wenn der Schuldner nicht widerspricht, er führt zu einem rechtskräftigen, vollstreckbaren Titel.