Verjährung von Steuerhinterziehung

Steuerstrafsachen sind verjährungsrechtlich differenziert zu betrachten. Der Gesetzgeber unterscheidet:

  • Strafverfolgungsverjährung: Die Steuerhinterziehung ist strafrechtlich verjährt.
  • Festsetzungsverjährung: Die Steuerzahlung ist verjährt.

Verjährung von SteuerhinterziehungDie Fristen unterscheiden sich, das hat besonders bei Selbstanzeigen hohe Bedeutung. Eine Selbstanzeige für strafrechtlich verjährte Zeiträume ist sinnlos, führt aber zu einer hohen Steuernachzahlung plus Hinterziehungszinsen. Bei jeder Verjährung sind außerdem die Schwierigkeiten bei der Bestimmung von Beginn und Ende der Verjährung zu beachten.

Strafverfolgungsverjährung der Steuerhinterziehung

Bei einer einfachen Steuerhinterziehung beträgt die Strafverfolgungsverjährung fünf Jahre, danach erlischt das Strafinteresse des Staates. Nach Ablauf der Frist leiten die Behörden kein Steuerstrafverfahren mehr ein. Unterschieden werden müssen einfache und besonders schwere Fälle nach § 370 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 – 5 Abgabenordnung, für die eine zehnjährige Verjährungsfrist besteht, die verfassungsrechtlich bedenklich erscheint. Die Verteidigung gegen solche Fälle wird dadurch erschwert, dass ein Regelbeispiel erst nach einer Beweisaufnahme im Strafprozess möglich ist. Zudem kann sich die Frist durch Unterbrechung verlängern, bei

  • Durchsuchungen durch die Behörden
  • Maßnahmen der Beschlagnahme
  • Widersprüchen des Steuerpflichtigen

Die Beurteilung der Beendigung einer Steuerhinterziehung fällt schwer, aber erst dann beginnt die Verjährungsfrist. Wann dieses Ende festzusetzen ist, hängt ab von den folgenden Faktoren ab:

  • Steuerart
  • aktives Handeln (Abgabe einer falschen Steuererklärung)
  • passives Handeln (Abgabe keiner Steuererklärung)

Das Veranlagungsjahr sagt daher noch nichts über die Verjährung aus. Diese kann frühestens nach Erhalt des Steuerbescheides beginnen. Das bedeutet, die Einkommenssteuerhinterziehung des Jahres 2010 ist nicht automatisch 2015 verjährt.

Festsetzungsverjährung der Steuerzahlung

Die Festsetzung der Steuernachzahlung verjährt

  • ohne Steuerhinterziehung nach vier Jahren
  • mit Steuerhinterziehung nach zehn Jahren

Die Festsetzungsverjährung hängt nicht von der Strafverfolgungsverjährung ab, Steuern müssen also auch ohne strafrechtliche Vorwürfe oder Verfolgung nachgezahlt werden. Bei einer festgestellten Steuerhinterziehung nach sechs oder sieben Jahren sind also die Steuern plus Zinsen nachzuzahlen (ansonsten erfolgt eine Vollstreckung), auch wenn die Strafverfolgung eingestellt wird und keine Geld- oder Haftstrafe mehr fällig ist. Die Festsetzungsverjährung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, die Strafverfolgungsverjährung mit dem Ende der Tat, also frühestens mit dem Erhalt des Steuerbescheides.

Selbstanzeige und Verjährung

Bei der Selbstanzeige können beide Verjährungsfristen aufeinandertreffen, das ist sogar der Normalfall. Aufgrund der finanziellen Konsequenzen ist stets die Abgabe der Selbstanzeige unter dem Gesichtspunkt einer längeren Festsetzungsverjährung zu prüfen. Empfohlen wird eine Selbstanzeige innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Steuerstraftat (steuerstrafrechtlich relevante Verjährungsfrist), wobei alle noch nicht verjährten Steuerstraftatbestände angezeigt werden müssen, ansonsten ist die Selbstanzeige unwirksam und erweist sich als extrem kontraproduktiv. Für einen längeren als fünfjährigen Zeitraum ist die Selbstanzeige ebenfalls kontraproduktiv, denn dieser unterliegt der Strafverfolgungsverjährung. Der Steuerpflichtige würde also aufgrund der Festsetzungsverjährung Steuern bis zehn Jahre rückwirkend nachzahlen, obgleich es kein Strafverfahren mehr gegeben hätte.